Vereinbarung zur Aufbewahrung bzw. Veröffentlichung von Forschungsdaten über data_UMR (Nutzungsvereinbarung)
Mit Inanspruchnahme des Dienstes data_UMR kommt folgender Vertrag zwischen Ihnen (nachstehend als „Datengeber_in“ bezeichnet) und der Philipps-Universität Marburg, vertreten durch den/die Präsident_in, zustande. Ausführende Stelle ist die Universitätsbibliothek der Philipps-Universität Marburg als Betreiberin von data_UMR (nachstehend als „UB Marburg“ bezeichnet).
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) data_UMR ist ein Angebot der UB Marburg. Die technische Verantwortung liegt beim Hochschulrechenzentrum der Philipps-Universität Marburg. Das Repositorium unterstützt Mitglieder und Angehörige der Philipps-Universität Marburg und externe Kooperations-Partner_innen bei der Aufbewahrung und ggf. bei der Veröffentlichung ihrer Forschungsdaten gemäß den „Grundsätzen zum Umgang mit Forschungsdaten an der Philipps-Universität Marburg vom 19.12.2017“ (abrufbar unter https://www.uni-marburg.de/de/universitaet/administration/amtliche-mitteilungen/jahrgang-2018/04-2018.pdf).
(2) Der/die Datengeber_in ist Eigentümer_in oder sonstige_r Rechteinhaber_in des eingereichten Datengegenstandes und ggf. der diesen erläuternden Dokumente (z. B. Methodenbeschreibungen, Projektberichte, Metadaten), nachstehend als „Datensatz“ bezeichnet, und Inhaber_in von Nutzungsrechten an diesen mit dem Recht, über ihre Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe entscheiden zu können.
(3) Der/die Datengeber_in reicht einen Datensatz in Abstimmung mit allen beteiligten Urheber_innen an data_UMR ein.
§ 2 Verfügungs- und Nutzungsrechte
(1) Der/die Datengeber_in räumt der UB Marburg räumlich und zeitlich unbegrenzt das nicht-ausschließliche Recht zur Nutzung des Datensatzes im Rahmen des Repositoriums data_UMR ein. Vom Nutzungsrecht umfasst sind insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung und, sofern vom/von der Datengeber_in erwünscht, öffentliche Zugänglichmachung des Datensatzes. Die UB Marburg ist insbesondere berechtigt, (a) den Datensatz systematisch aufzubewahren und für den Zweck der langfristigen physischen Sicherung und weiterer Auswertungen aufzubereiten. Dabei kann die UB Marburg alle zweckdienlichen technischen Mittel, Formate und Methoden anwenden; (b) sofern vom/von der Datengeber_in erwünscht, den Datensatz unter der vom/von der Datengeber_in gewählten Lizenz öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Der/die Datengeber_in versichert, dass er/sie über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte an den in § 1 bezeichneten Datensatz für die Vertragsdauer frei von Rechten Dritter zu verfügen befugt ist. Der/die Datengeber_in versichert ferner, dass die vertragsgemäße Nutzung des Datensatzes weder Rechte und Ansprüche Dritter noch das Gesetz verletzt.
(3) Der/die Datengeber_in stellt die UB Marburg von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, die von Dritten wegen des vertragsgemäßen Gebrauchs dieser Rechte durch die UB Marburg erhoben werden sollten.
(4) Sofern der/die Datengeber_in Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung oder eine Verletzung von Rechten Dritter hat, wird er die UB Marburg hierüber unverzüglich unterrichten und ggf. den Vertragsgegenstand in entsprechender Form anpassen und/oder die UB Marburg bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen. Die Kosten hierfür sind vom/von der Datengeber_in zu tragen.
(5) Der/die Datengeber_in stimmt der ggf. notwendigen Überführung des Datensatzes in Nachfolgesysteme und/oder weitere Langzeitarchivierungssysteme Dritter und der Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte an diese im Rahmen des Vertragszwecks zu.
§ 3 Datenschutz
(1) Der/die Datengeber_in erklärt sein/ihr Einverständnis, dass die im Datensatz enthaltenen personenbezogenen Daten (in der Regel Titel, Name, Organisationszugehörigkeit und Kontaktinformation der an der Erstellung beteiligten Personen) verarbeitet werden dürfen und auf seinen/ihren Auftrag hin weltweit veröffentlicht werden dürfen und er/sie zu dieser Rechteeinräumung berechtigt ist.
(2) Der/die Datengeber_in versichert, dass der Datensatz über die in § 3 Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten hinaus keine weiteren personenbezogenen Daten (z. B. personenbezogene Daten des Forschungsgegenstands) im Sinne der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften enthält.
(3) Der/die Datengeber_in versichert, dass der Datensatz unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erstellt worden sind.
§ 4 Aufbewahrung und Veröffentlichung
(1) Die UB Marburg wird alle veröffentlichten Inhalte und alle Metadaten von Inhalten im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten zeitlich unbegrenzt verfügbar halten.
(2) Für nicht veröffentlichte Inhalte gewährleistet die UB Marburg eine Aufbewahrung für mindestens 10 Jahre. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist bemüht sich der Betreiber auch weiterhin um die Verwahrung; eine Gewährleistung wird nicht übernommen. Sollte eine Löschung aus Sicht des Betreibers erforderlich sein, bemüht sich der Betreiber, den Datengeber darüber mit 6 Monaten Vorlauf zu informieren und Optionen zur Verlängerung der Verwahrung anzubieten. Der Datengeber kann nach Ablauf der 10-Jahres-Frist auch die explizite Löschung nicht veröffentlichter Inhalte, nicht aber der Metadaten, verlangen.
(3) Alle Inhalte, veröffentlichte und nicht veröffentlichte, werden vom Betreiber im Rahmen der organisatorischen und technischen Möglichkeiten im Original, d. h. in der vom Datengeber übergebenen Form, und/oder in entsprechend aufbereiteter Form verwahrt. Der Betreiber beachtet dabei die für die Archivierung von Forschungsdaten aktuell geltenden Richtlinien. Auf Anfrage werden die Inhalte dem Datengeber zur Verfügung gestellt.
(4) Im Rahmen ihrer Tätigkeit darf die UB Marburg sich in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung der Hilfe Dritter bedienen.
(5) Die UB Marburg macht den Datensatz entsprechend der vom/von der Datengeber_in gewählten Lizenz zum vereinbarten Zeitpunkt öffentlich zugänglich.
(6) Die UB Marburg behält sich vor, die Aufbewahrung und/oder Veröffentlichung eines Datensatzes abzulehnen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Diese umfassen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, begründete Zweifel an der Qualität des Datensatzes, begründete Zweifel an der technischen Eignung von data_UMR für die Aufbewahrung und/oder Veröffentlichung des Datensatzes, begründete Zweifel, dass der/die Datengeber_in über die notwendigen Rechte gem. §2 verfügt oder die begründete Annahme, dass die Aufbewahrung und/oder Veröffentlichung gegen geltende Gesetze verstößt.
§ 5 Umfang der Haftung
(1) Die Haftung der UB Marburg ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Aufbewahrungstätigkeit in Ausführung dieser Vereinbarung beschränkt. Die UB Marburg haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die durch Nutzer_innen oder Dritte entstehen.
(2) Die UB verpflichtet sich, sämtliche Leistungen sorgfältig und nach dem aktuell verfügbaren Stand der Technik zu erbringen. Sie übernimmt keine darüber hinaus gehende Gewährleistung oder Haftung insbesondere für die Realisierung bestimmter Funktionen von data_UMR, dessen Nutzbarkeit zu bestimmten Zwecken, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der eingestellten Datensätze.
(3) Der/die Datengeber_in verpflichtet sich, die UB von solchen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich daraus ergeben, dass es aufgrund fahrlässig oder schuldhaft falscher Angaben des/der Datengebers_in bezüglich des Nichtbestehens von Rechten Dritter oder sonstigen von ihm/ihr zu vertretenden Umständen durch die Veröffentlichung der Daten zu einer Verletzung von Urheberrechten oder Nutzungsrechten Dritter kommt.
§ 6 Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
(2) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Marburg vereinbart.
(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung in tatsächlicher, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst nahekommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.
Stand 28.09.2020